Akteneinsicht: Kein Anspruch auf Daten-CD

Das Finanzgericht (FG) ist nicht verpflichtet, Behördenakten, die in Papierform
vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD
einem Beteiligten zu übergeben. Dies gilt laut Bundesfinanzhof (BFH)
auch, wenn es am ersetzenden Scannen im Sinne des § 52b Absatz 6
Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) teilnimmt.
Der Anspruch auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren ergibt
sich aus § 78 FGO. Der BFH stellt klar, dass Absatz 3 dieser Vorschrift keinen
zusätzlichen Anspruch darauf vermittelt, dass das FG die tatsächlich
in Papierform vorgelegten Akten digitalisiert und dem Antragsteller in
Form einer Daten-CD übergibt.
Form und Ort der Akteneinsicht würden durch § 78 Absatz 2 und 3 FGO
in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung ausdrücklich geregelt. Sie hingen
davon ab, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt
werden. Werden sie teilweise elektronisch, teilweise in Papierform
geführt, sei auch für die Art der Akteneinsicht danach zu differenzieren,
auf welchen Aktenteil sich das Begehren bezieht.
Werden Behördenakten als Teil der Prozessakten in Papierform geführt,
sei somit die Akteneinsicht nach § 78 Absatz 3 Satz 1 FGO durch Einsichtnahme
in die Akten in Diensträumen zu gewähren. Eine Bereitstellung
des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts
auf einem sicheren Übermittlungsweg liege nach § 78 Absatz 3 Satz 2
FGO allein im Ermessen des Gerichts, soweit nicht gewichtige Gründe
entgegenstehen, so der BFH.
Anders als im Fall elektronisch geführter Akten gemäß § 78 Absatz 2 Satz
3 FGO sehe das Gesetz in § 78 Absatz 3 FGO die Übermittlung eines Datenträgers
mit dem Inhalt der Akten allerdings gerade nicht vor. Schon
aus diesem Grunde sei ein FG jedenfalls nicht verpflichtet, eine Daten-
CD zu erstellen. Eine generelle Pflicht hierzu ergebe sich auch aus § 52b
Absatz 1a FGO schon deshalb nicht, weil danach die Finanzgerichte erst
ab dem 01.01.2026 verpflichtet seien, die Prozessakten elektronisch zu
führen, so der BFH abschließend.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.10.2023, X B 35/23 (AdV)

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