Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher
Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Er sieht in der Übermittlung
von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen
Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen
Steuerpflichtigen.
Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände
ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere
in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen.
Nachdem bereits das Finanzgericht diese Ansicht nicht geteilt hatte, bestätigte
nun auch der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung
von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden.
Jedenfalls sei die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung
von Steuerhinterziehung gerechtfertigt.
Die Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere andere Staaten hätten
sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, Informationen
zu Bankkonten auszutauschen. Unter anderem würden hierfür
die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerverwaltung
übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über
Finanzkonten diene der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung
von Steuerflucht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.01.2024, IX R 36/21
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