Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Die Klägerin gewährt ihren älteren Beschäftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Voraussetzung für den Erhalt ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das zuständige Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfüllt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Hiergegen klagte die Klägerin. Die Klage hatte Erfolg. Das FG hat entschieden, dass die Klägerin eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden könne. Ihr stehe die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die Beschäftigten träten mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung, die entsprechende Gegenleistung werde von der Klägerin demgegenüber erst in der Zukunft erbracht. Damit sei die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IV R 22/22 beim BFH geführt wird. Finanzgericht Köln, Urteil vom 10.11.2021, 12 K 2486/20, nicht rechtskräftig
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