Bezahlung von Leiharbeitnehmern: Tarifvertrag darf „nach unten“ abweichen

Der Grundsatz des „equal pay“, der besagt, dass Leiharbeitnehmer während ihrer Überlassung Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben, kann durch einen Tarifvertrag „nach unten“ abgewichen werden, gemäß § 8 Abs. 2 AÜG. Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und die Gewerkschaft ver.di haben einen solchen Tarifvertrag geschlossen, der den unionsrechtlichen Anforderungen der Leiharbeits-Richtlinie entspricht.

In einem konkreten Fall war die Klägerin als Leiharbeitnehmerin in Teilzeit beschäftigt und verlangte aufgrund des Gleichstellungsgrundsatzes Differenzvergütung für den Zeitraum Januar bis April 2017. Die Klage wurde auf verschiedenen Instanzen abgewiesen, bis schließlich der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin als unbegründet zurückwies. Gemäß dem Tarifwerk von iGZ und ver.di hatte die Klägerin keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Dieses Tarifwerk erfüllt die Anforderungen der Leiharbeits-Richtlinie, auch im Hinblick auf die „Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer“. Der EuGH bestätigte, dass eine Schlechterstellung der Leiharbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, wenn ein Ausgleichsvorteil gewährleistet wird, beispielsweise die Fortzahlung des Entgelts auch in verleihfreien Zeiten.

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