Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den Bundesländern Vorgaben
zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
bei Kryptowerten wie Bitcoin erarbeitet. Damit erhalten die
Steuerpflichtigen eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung
ihrer Einkünfte und die Finanzämter Hinweise zur Prüfung und Veranlagung
entsprechender Steuererklärungen.
Die Vorgaben ersetzen das bisherige BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022,
das hierfür unter dem Titel »Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen
Behandlung bestimmter Kryptowerte« neu veröffentlicht wird. Zu diesem
Anlass wurde die bisher genutzte Formulierung »virtuelle Währungen
und sonstige Token« in Anlehnung an die Weiterentwicklung insbesondere
der aufsichtsrechtlichen Terminologie durch die Bezeichnung
»Kryptowerte« ersetzt.
Neben der ausführlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
ab Randnummer 87 wurden einzelne Sachverhaltsdarstellungen
und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMFSchreibens
ergänzt. Dies betrifft insbesondere die sogenannten Steuerreports
(Randnummer 29b), aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten
(Randnummern 13, 48a) und den Ansatz von sekundengenauen
und Tageskursen (Randnummern 43, 58 und 91).
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der behandelten Sachverhalte
wird eine rechtsunverbindliche Übersetzung bereitgestellt.
Non Fungible Token (NFT) und das sogenannte Liquidity Mining sind
noch nicht Gegenstand des BMF-Schreibens. Das Bundesministerium
der Finanzen wird sich weiterhin in enger Abstimmung mit den obersten
Finanzbehörden der Länder und unter Einbindung der Verbände mit
den entsprechenden ertragsteuerrechtlichen Fragen rund um Kryptowerte
befassen und das BMF-Schreiben sukzessive ergänzen.
BMF, Mitteilung vom 6.3.2025