Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter
und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen
dar. Korrespondierend hierzu sind etwaige Rückzahlungen im Zeitpunkt
des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das hat
das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zur steuerlichen Behandlung der
Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung nach §
4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden.
Dies entspreche den allgemeinen Prinzipien bei der Gewinnermittlung
nach § 4 Absatz 3 EStG. Etwaige Progressionsvorteile oder -nachteile seien
diesem System immanent.
Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stelle zudem kein rückwirkendes
Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung dar.
Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof
unter dem Aktenzeichen VIII R 4/25.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.02.2024, 12 K 20/24, nicht
rechtskräftig
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