Dienstrad-Leasing: Raten in Zeiträumen im Krankengeldbezug selbst zu zahlen

Beschäftigte müssen die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das
im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, in Zeiträumen ohne
Entgeltzahlung (hier: im Krankengeldbezug) selbst zahlen. Dies stellt
das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen klar.
Die Arbeitgeberin ist Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem
Arbeitnehmer im Rahmen des so genannten JobRad-Modells zur
Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine
Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt
abgezogen.
Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf
des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen von der
Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs
zahlte er an die Arbeitgeberin keinen Beitrag zur Leasingrate.
Nachdem er wieder arbeitete, zog die Arbeitgeberin die
zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten
Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab.
Mit seiner Klage begehrt der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die
Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Entgeltabzugs. Er
meint, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags
intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin sei berechtigt
gewesen, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom
Arbeitnehmer zu fordern, so das ArbG Aachen. Die Zahlungspflicht
des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien
Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei
nicht überraschend.
Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des
Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen.
Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad
im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die
Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung –
die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe.
Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus
seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige ihn nicht
unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis
von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der
Leasingrate).
Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der
Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine
Geschäftsbedingungen gelte.
Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 02.09.2023, 8 Ca 2199/22

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