Wer in einem Erbscheinverfahren falsche Angaben macht, sieht sich
möglicherweise nicht nur finanziellen Forderungen ausgesetzt, sondern
macht sich zudem strafbar. Das zeigt ein Fall, mit dem sich kürzlich das
Oberlandesgericht (OLG) Celle zu beschäftigen hatte.
Eine Frau hatte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt,
um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein
Testament, machte aber falsche Angaben: Sie versicherte eidesstattlich,
dass das Testament von der Verstorbenen eigenhändig verfasst worden
sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben
und die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.
Die falschen Angaben betrafen laut OLG einen entscheidenden Punkt:
Ein Testament müsse nämlich eigenhändig geschrieben oder von einem
Notar beurkundet werden. Eigenhändig heiße, dass der Erblasser es
komplett selbst und von Hand niederschreiben muss. Die bloße Unterschrift
der Mutter habe deshalb nicht ausgereicht – das Testament sei
unwirksam gewesen. Statt des Testaments habe die gesetzliche Erbfolge
gegolten, das heißt: Die Antragstellerin habe sich das Erbe mit ihren Geschwistern
teilen müssen.
Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht Neustadt wurden die falschen
Angaben aufgeklärt. Der Streit war laut OLG damit aber nicht erledigt.
Denn die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den
unberechtigten Antrag vorzugehen. Zwei Schwestern verlangten die Erstattung
der angefallenen Anwaltskosten. Das OLG Celle gab ihnen nun
recht. Für die unterlegene Schwester habe ihr Verhalten aber nicht nur
finanzielle Folgen: Die Akten würden nun der Staatsanwaltschaft übergeben,
so das OLG. Denn eine falsche eidesstattliche Versicherung sei
strafbar. Das OLG sah einen entsprechenden Anfangsverdacht, weist
aber darauf hin, dass bis zu einer möglichen Entscheidung im Strafverfahren
für die Betroffene die Unschuldsvermutung gilt.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 09.01.2025, 6 W 156/24
Schongau: 08861 2328-0 | Germering: 089 89 41 65-0 | München: 089 125 012 954 | info@schierghofer.de
