Gewinnermittlungsart: Steuerpflichtiger bleibt in der Regel an einmal getroffene Wahl gebunden

Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische
Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EinnahmenÜberschuss-
Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Absatz 3 Satz
1 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen in Be-
tracht. Das hält der Bundesfinanzhof (BFH) fest.
Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger habe sein Wahlrecht
auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt,
wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische
Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen
Abschluss macht, fährt der BFH fort. Der Abschluss sei in dem Zeitpunkt
erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar
als endgültig ansieht.
Weiter heißt es in dem Urteil des BFH, der Steuerpflichtige bleibe für
den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene
Wahl gebunden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn er eine Änderung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen
Grund für den Wechsel darlegt.
§ 177 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) enthält keine selbstständige
Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern.
Auch verfassungsrechtliche Gründe gebieten es laut BFH nicht,
den Wechsel der Gewinnermittlungsart im Wege einer verfassungskonformen
Auslegung des § 177 AO zu ermöglichen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23

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