Grundsteuer: Änderungen der Grundstücksverhältnisse müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden auf den Stichtag 01.01.2022
Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt (so genannte Hauptfeststellung).
Diese bilden die Grundlage für die Steuererhebung der
Grundsteuer durch Städte und Gemeinden ab 2025. Wenn nach dem
01.01.2022 Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf
das Grundstück eingetreten sind oder eintreten werden, die sich auf die
bisherigen Wertfeststellungen auswirken können, müssen die Eigentümer
das gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Hierauf weist das Landesamt
für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.
Als Beispiel für mitzuteilende Änderungen nennt das Amt
erstmalige Bebauung, Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss,
Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
Änderung der Nutzungsart (zum Beispiel Ackerland wird zu Bauland),
Die Anzeigepflicht könne durch elektronische Übermittlung einer Grundsteuerwerterklärung
(Feststellungserklärung) auf Stichtage ab dem
01.01.2023 erfüllt werden. Als Hilfestellung stehe auf der Internetseite
des LfSt eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung
zur Verfügung
(https://lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform).Alternativ
stehe unter www.elster.de unter der Beschreibung „Grundsteueränderungsanzeige
für andere Bundesländer« ein Anzeigeformular zur
elektronischen Übermittlung zur Verfügung.
Änderungen der Eigentumsverhältnisse (zum Beispiel durch Verkauf) fallen
laut LfSt nicht hierunter. Das jeweilige Finanzamt erhalte über Änderungen
in den Eigentumsverhältnissen grundsätzlich Kenntnis von den
Grundbuchämtern.
Das Finanzamt überprüfe aufgrund der Anzeige die Auswirkungen und
führe gegebenenfalls eine neue Feststellung des Grundsteuerwerts
durch. Diese Feststellung erfolgt laut LfSt immer zu einem bestimmten
Zeitpunkt (so genanntes Stichtagsprinzip). Der Bewertungsstichtag sei
der auf eine Änderung folgende 1. Januar eines Jahres.
Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, waren nach Angaben
des LfSt bis zum 31.12.2024 gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen.
Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen seien bis zum 31.03.2025 zusammengefasst
anzuzeigen. Die Finanzämter könnten jedoch Erklärungen
zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der Frist anfordern.
Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken
müsse jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen,
die in einem Kalenderjahr bis einschließlich 2024 eingetreten ist, innerhalb
von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Das gleiche gelte beim Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung
der Grundsteuermesszahl infolge Wohnraumförderung
und/oder Denkmalschutzes.
Für Änderungen ab dem Kalenderjahr 2025 ende die Anzeigefrist für
sämtliche Änderungstatbestände einheitlich am 31. März des Folgejahres.
Die Anzeige von Änderungen bei steuerbefreiten Grundstücken einerseits,
bei denkmalgeschützten Gebäuden und öffentlich gefördertem
Wohnraum in Fällen einer Grundsteuermesszahlenermäßigung andererseits,
sei dann ebenfalls elektronisch zu übermitteln.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 17.01.2025

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