Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021

  • Für die Jahre 2020 und 2021 kann für Arbeiten von Zuhause eine steuermindernde Pauschale angesetzt werden.
  • Interessant ist es, wenn kein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne vorliegt – Für ein häusliches Arbeitszimmer wird ein separater Raum verlangt, der zweckmäßig eingerichtet wurde und nur dem beruflichen Zweck dienen darf.
  • Für max. 120 Heimarbeitstage wird ein pauschaler Abzug von 5,00 € pro Tag gewährt (max. 600 € im Jahr).
  • Für diese Tage dürfen keine Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale angesetzt werden.
    (Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel dürfen unabhängig angesetzt werden)

 

Dienstwagen im Homeoffice:

  • Für Dienstwägen die auch für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte genutzt werden, findet oftmals die 0,03%-Regelung Anwendung.
  • Hier muss für jeden Kalendermonat und für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03% des Listenpreis des Fahrzeuges angesetzt werden.

 

  • Steht das Fahrzeug auf Grund Corona-bedingten Homeoffice oft vor der Tür, entsteht dennoch eine steuerliche Belastung, obwohl keine Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte vorlag.
  • Im Zuge der Einzelbewertung besteht die Möglichkeit die tatsächliche Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Tag mit
    0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen
    .
  • Bei der Berücksichtigung der Lohnsteuer muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine genaue Datumsangabe der monatlichen Fahrten übermitteln (Der Ansatz nach der Einzelbewertung ist max.  für 180 Tage zulässig) .
  • Das Ergebnis der 0,002%-Regelung  bedeutet, dass nur der geldwerte Vorteil aus der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteuert wird.

 

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Montag – Donnerstag
8 -12 und 13 – 17 Uhr
Freitag 8 – 12 Uhr