Einer Frau wird gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt ist sie schwanger, weiß
das aber nicht. Ein etwa zwei Wochen später durchgeführter Test ist positiv;
sie bemüht sich daraufhin um einen Frauenarzttermin, der aber
erst etwa einen Monat nach der Kündigung stattfindet. Auch hier wird
ihre Schwangerschaft festgestellt.
Kurz vor dem Arzttermin legt die Frau Kündigungsschutzklage ein und
bittet um deren nachträgliche Zulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz
(KSchG). Denn diese erfolgte nicht fristgerecht (vgl. §
4 Satz 1 KSchG). Die Arbeitgeberin meint, die nachträgliche Zulassung
der Klage scheide aus – schließlich habe die Arbeitnehmerin durch den
positiven Test binnen der offenen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis
von der Schwangerschaft erlangt.
Die Kündigungsschutzklage war in allen Instanzen erfolgreich. Die Kündigung
sei wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Absatz
1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz unwirksam, so das Bundesarbeitsgericht
(BAG). Das Gegenteil werde nicht nach § 7 Halbs. 1 KSchG fingiert. Zwar
habe die Arbeitnehmerin die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt,
die mit dem Zugang des Kündigungsschreibens angelaufen sei.
Die verspätet erhobene Klage sei jedoch gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
KSchG nachträglich zuzulassen, so das BAG. Die Klägerin habe aus einem
von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen
frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt, dass sie
bei Zugang der Kündigung bereits schwanger war. Der etwas mehr als
zwei Wochen danach durchgeführte Schwangerschaftstest habe ihr diese
Kenntnis nicht vermitteln können.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 156/24
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