Investitionsabzugsbeträge und Investitionsfristen: Was zu tun ist

Nach Maßgabe von § 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
sind Investitionsabzugsbeträge (IAB), die nicht bis zum Ende des
dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden
Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurden, rückgängig zu machen.
Wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt
mitteilt, hat der Gesetzgeber diese Fristen gerade infolge der
Coronakrise hat der Gesetzgeber verlängert:
Nach dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz gelte, dass die in 2020
endenden Fristen für die Verwendung von IAB nach § 7g EStG um ein
Jahr verlängert werden, um steuerliche Nachteile infolge
coronabedingter Investitionsausfälle zu vermeiden. Die Fristen für
Investitionen seien mit dem Gesetz zur Modernisierung des
Körperschaftsteuergesetzes vom 30.06.2021 erneut verlängert
worden. IAB, die im Jahr 2017 und 2018 gebildet wurden, müssten
danach spätestens im Jahr 2022 aufgelöst werden (fünf Jahre
beziehungsweise vier Jahre nach der Bildung). Durch das 4.
Corona-Steuerhilfegesetz sei eine erneute Verlängerung der 2022
auslaufenden Investitionsfristen um ein Jahr erfolgt.
Laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt gelten
folgende besondere Investitionsfristen: Sechs Jahre für in nach dem
31.12.2016 und vor dem 01.01.2018 endenden Wirtschaftsjahren
beanspruchte Investitionsabzugsbeträge, fünf Jahre für in nach dem
31.12.2017 und vor dem 01.01.2019 endenden Wirtschaftsjahren
beanspruchte Investitionsabzugsbeträge sowie vier Jahre für in nach
dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2020 endenden Wirtschaftsjahren
beanspruchte Investitionsabzugsbeträge.
Im Hinblick auf die zum Jahresende auslaufenden Investitionsfristen
rät der Steuerberaterverband dazu, bei Mandanten zu prüfen, ob noch
in 2023 Investitionen zu tätigen sind, um eine rückwirkende
Auflösung des vormals gebildeten Investitionsabzugsbetrags zu
verhindern.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom
24.10.2023

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