Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.07.2025 dem vom Bundestag
beschlossenen Investitionssofortprogramm für Wirtschaftswachstum
einstimmig zugestimmt.
Um neue Investitionen in der Wirtschaft zu fördern, sieht das Gesetz
vor, dass Unternehmen ihre Ausgaben für Maschinen und Geräte in diesem
und in den nächsten beiden Jahren degressiv mit bis zu 30 Prozent
von der Steuer abschreiben können. Durch die geringere steuerliche Belastung
hätten die Unternehmen nach der Anschaffung schneller wieder
Geld für weitere Investitionen, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Nach dem Auslaufen des so genannten Investitionsboosters wird ab
2028 schrittweise die Körperschaftsteuer gesenkt – von derzeit 15 Prozent
auf zehn Prozent im Jahr 2032.
Das Sofortprogramm setzt auch Kaufanreize für Elektroautos als Dienstwagen
und macht den Erwerb eines reinen Elektroautos für Unternehmen
steuerlich attraktiver. Hierzu sieht es eine 75-prozentige Abschreibungsmöglichkeit
im Jahr des Autokaufs vor, wobei sich die Preisobergrenze
von 75.000 auf 100.000 Euro pro Wagen erhöht.
Zudem weitet das Gesetz die Forschungszulage aus, um Investitionen in
Forschung und Entwicklung anzukurbeln. Für den Zeitraum von 2026 bis
2030 wird die Obergrenze zur Bemessung der Zulage von derzeit zehn
auf zwölf Millionen Euro angehoben.
Da der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, kann es nun ausgefertigt
und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Die Änderung des Forschungszulagengesetzes tritt zum
01.01.2026 in Kraft.
Bestätigung der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bald nur noch
online möglich
Anfragen zur Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können
ab dem 20.07.2025 nur noch online gestellt werden, und zwar entweder
über den Internetauftritt des Bundeszentralamts für Steuern
(BZSt) oder die vom BZSt bereitgestellte Schnittstelle.
Schriftliche und telefonische Bestätigungsanfragen können dann vom
BZSt nicht mehr bearbeitet werden. Zugrunde liegt eine Änderung des
Abschnitts 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 06.06.2025, III C 5-S
7427-d/00014/001/002).
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 24.06.2025
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