Jahresabschlüsse: Bundessteuerberaterkammer fordert Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung

Wegen der fortlaufend hohen Arbeitsbelastung in den
Steuerberaterkanzleien bitte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK)
darum, von der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die
Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere
Kapitalgesellschaften bis mindestens bis Ende April 2024 zu
verzichten.
Insbesondere die Beantragung der diversen Corona-Wirtschaftshilfen
über einen Zeitraum von zwei Jahren, die bis spätestens Ende März
2024 dazu einzureichenden circa 830.000 Pakete der
Schlussabrechnungen sowie die Abgabe der Grundsteuererklärungen
hätten einen immensen Arbeitsrückstau in den Kanzleien verursacht.
Parallel liefen nach wie vor die Abschlussprüfungen für das
Kurzarbeitergeld, gibt die BStBK zu bedenken. Die Kapazitäten für die
laufenden, weiterhin fortbestehenden originären Tätigkeiten in den
Kanzleien seien dadurch erheblich eingeschränkt worden.
Aufgrund dieser zusätzlichen Aufgaben für den Berufsstand sei mit
dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz eine Fristverlängerung für die
Einreichung der Jahressteuererklärungen durch Steuerberater um
sechs Monate für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf
insgesamt 20 Monate normiert worden, die über einen Zeitraum von
drei Jahren bis in das Jahr 2026 sukzessive zurückgeführt wird.
Dadurch verlängere sich die Abgabefrist im nächsten Jahr für den
Veranlagungszeitraum 2022 um fünf Monate auf den 31.07.2024.
Diese Regelung werde dem Abbau des massiven
Bearbeitungsrückstaus in den Kanzleien gerecht, der nur über einen
längeren Zeitraum zurückgeführt werden könne, so die BStBK.
Die Fristverlängerung bei den Jahressteuererklärungen gehe
allerdings vielfach ins Leere, weil die Steuerdeklaration mit der
Erstellung und Offenlegung der Jahresabschlüsse zusammenhängt.
Ein Verzicht auf die Sanktionierung bei der Offenlegung von
Jahresabschlüssen sei daher wie in den letzten Jahren dringend
notwendig, da den Kanzleien aufgrund der dargestellten
Arbeitsbelastung eine fristgerechte Einreichung der Jahresabschlüsse
für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis 31.12.2023 kaum
möglich sei.
Selbstverständlich sei man sich der Bestimmungen des Artikels 30
Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/34/EU bewusst, so die BStBK. Sie
könne auch nachvollziehen, dass Maßnahmen, die zu einer
faktischen Verlängerung der Offenlegungsfrist führen, besonders
sorgsam abgewogen werden müssen und allenfalls auf Grundlage
einer akut bestehenden Ausnahmesituation getroffen werden
können. Eine solche „akut bestehende Ausnahmesituation“ sei aber
nach wie vor gegeben.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 27.11.2023

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