Kassen-Nachschau: Voraussetzungen für Übergang zur Außenprüfung

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem Urteil entschieden, dass bei einer Kassen-Nachschau der Übergang zur Betriebsprüfung angeordnet werden kann, wenn dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Betriebsprüfer den Übergang sofort anordnet. Dem Steuerpflichtigen wird zunächst die Möglichkeit eingeräumt, die Unterlagen nachzureichen. Weitere Voraussetzungen für den Übergang zur Betriebsprüfung sind laut § 146b Absatz 3 Abgabenordnung (AO) nicht normiert. Das Gericht betont, dass der Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt ist als bei einer „normalen“ Prüfungsanordnung nach § 196 AO, und dass § 146b Absatz 3 AO keine Bestrafungscharakter hat.

Es ist nicht erforderlich, dass die Feststellungen während der Kassen-Nachschau unstreitig sind, und es liegt nicht in der Verantwortung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau durchgeführt hat, nachträglich eingereichte Unterlagen außerhalb einer Außenprüfung vollständig zu überprüfen. Diese Aufgabe fällt in den Zuständigkeitsbereich einer Außenprüfung. Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung eine Belegprüfung durchzuführen oder eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen in diesem Gerichtsverfahren vorzunehmen. Eine Grenze wird nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers offensichtlich rechtswidrig sind.

In dem vorliegenden Fall führte der Beklagte eine Kassen-Nachschau bei einer GmbH durch. Die Prüfer erhielten nicht die erbetenen Aufzeichnungen, da sich diese im verschlossenen Büro des Geschäftsführers befanden und nur dieser den Schlüssel dazu hatte. Die Klägerin reichte die Unterlagen später für die Kassen-Nachschau nach. Der Beklagte ordnete daraufhin den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Absatz 3 AO an. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Übergang zur Außenprüfung gegeben waren.

Das Gericht betont, dass die Anordnung des Übergangs zur Außenprüfung gemäß § 146b Absatz 3 AO im Ermessen der Finanzverwaltung liegt und nur eingeschränkt durch das Gericht überprüfbar ist. Die Revision wurde nicht zugelassen, und die Klägerin hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Aktenzeichen lautet XI B 93/22. Das Urteil des FG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.

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