Keine Begünstigung eines Minijobs beim Hauptarbeitgeber

Die Einstellung von Mitarbeitern in Form eines Minijobs, also einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, ist für viele Arbeitgeber eine attraktive Möglichkeit, Mitarbeiter für ihren Betrieb zu gewinnen. Allerdings ist dies auch eine kostspielige Option. Für Arbeitnehmer ist sie interessant, da sämtliche Sozialabgaben und in der Regel auch die pauschale Lohnsteuer von 2 % vom Arbeitgeber getragen werden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es steuerliche Beschränkungen gibt, insbesondere wenn der Mitarbeiter bereits eine Midijob oder eine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausübt. Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.12.2022 (Aktenzeichen 6 K 6129/20) hat festgestellt, dass die pauschale Erhebung der Lohnsteuer in Höhe von 2 % des Bruttolohns nicht möglich ist, wenn der Minijob beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird, bei dem der Arbeitnehmer auch seine Haupttätigkeit verrichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung in unterschiedlichen Betrieben des Arbeitgebers erfolgt, die jeweils eine eigene Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit haben.

Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass mehrere Beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber stets als einheitliches Beschäftigungsverhältnis angesehen werden sollten. Wenn dabei die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520 Euro pro Monat überschritten wird, liegt keine begünstigte geringfügige Beschäftigung vor. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen bisher pauschal versteuerten Arbeitslohn im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung mit seinem individuellen Einkommensteuersatz nachversteuern muss.

Diese steuerlichen Konsequenzen treffen den Arbeitnehmer, können aber auch Auswirkungen auf den Arbeitgeber haben. Das Finanzamt könnte den Arbeitgeber für die zu niedrig einbehaltene Lohnsteuer in Haftung nehmen. Zudem fallen für den Arbeitgeber weniger Sozialversicherungsbeiträge an, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Rahmen eines Midijobs erfolgt oder voll sozialversicherungspflichtig ist. Es ist daher ratsam, die Grundsätze dieses Urteils zu beachten und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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