Keine doppelte Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde

Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 Kilometer
auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde,
ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht
(FG) Münster entschieden.
Die Kläger haben als Eheleute einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger
war im Streitjahr als Geschäftsführer bei einer etwa 30 Kilometer
entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung
in circa einen Kilometer Entfernung von seiner Arbeitsstätte.
Seine Arbeitgeberin stellte ihm ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er
unter anderem die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung
und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegte.
Die Besteuerung der Privatfahrten erfolgte nach der Ein-Prozent-
Regelung.
Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten
für eine doppelte Haushaltsführung (Miete und Einrichtung der Zweitwohnung,
Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten)
nicht als Werbungskosten an. Denn dem Kläger sei zuzumuten,
arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte
mit dem Pkw zurückzulegen.
Demgegenüber machten die Kläger geltend, dass es für die Zumutbarkeit
auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen
die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Aufgrund
der gestiegenen Fahrzeugkosten und der Baustellensituation sei
nicht davon auszugehen, dass der Kläger arbeitstäglich mit dem Pkw gefahren
wäre.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster hat die Voraussetzungen
einer doppelten Haushaltsführung verneint.
Im Streitfall fielen der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort
des Klägers nicht auseinander. Beide lägen vielmehr unabhängig
von Gemeindegrenzen am selben Ort, da es ihm zuzumuten sei, die
Strecke arbeitstäglich zurückzulegen. Hiervon sei bei Wegezeiten von etwa
einer Stunde noch auszugehen. Ausweislich des Google Maps-Routenplaners
betrügen die Fahrzeit mit dem Pkw im Berufsverkehr 50 bis
55 Minuten und außerhalb des Berufsverkehrs circa 30 Minuten. Da die
üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, seien zeitweise Verzögerungen
aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen.
Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht
an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er tägliche
Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte. Tatsächlich habe er sämtliche
Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von einem Kilometer zwischen
Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt.
Für dieses Fahrzeug habe er keine Kosten tragen müssen, da es
sich um einen Wagen seiner Arbeitgeberin gehandelt habe. Zudem habe
der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit
vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 06.02.2024, 1 K 1448/22 E
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