Kind studiert im Ausland: Wann besitzt es einen für einen Kindergeldanspruch erforderlichen inländischem Wohnsitz?

In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es
um den Anspruch auf Kindergeld für ein im außereuropäischen Ausland
studierendes Kind.
Konkret ging es um ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits
im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen
oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser
(ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im
Ausland entschlossen hat.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein solches Kind seinen inländischen
Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, sind laut BFH Übergangszeiten
zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten
wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden
Studienjahr zuzuordnen.
Zeiten zwischen den Semestern oder Trimestern, die nach dem akademischen
Kalender nicht eindeutig zu einem bestimmten Studienjahr gehören,
seien jeweils dem nachfolgenden Studienjahr zuzurechnen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Familienkasse die Festsetzung von
Kindergeld für die volljährige Tochter des Klägers mit der Begründung
abgelehnt, diese habe weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland. Das Finanzgericht bestätigte das. Der BFH
sah das differenzierter und hob die Entscheidungen auf. Für einen Zeitraum
sprach er einen Kindergeldanspruch zu und für einen anderen
verwies er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das FG zurück.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.02.2025, III R 32/23

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