Teilzeitstudium und Erwerbstätigkeit: Ein Urteil des FG Düsseldorf zeigt,
wie wichtig eine sorgfältige Kommunikation mit der Familienkasse ist –
und wie entscheidend es ist, dass auch die Behörde ihre Prüfpflichten
ernst nimmt.
Eine Mutter beantragte für ihren volljährigen Sohn Kindergeld, nachdem
dieser nach seiner Ausbildung ein Studium begonnen hatte. Dabei informierte
sie die Familienkasse auch über die Berufstätigkeit ihres volljährigen
Kindes: Zunächst arbeitete der Sohn 19,25 Stunden, später 23,1
Stunden pro Woche.
Die Familienkasse bewilligte das Kindergeld. Als der Sohn die maßgebliche
Altersgrenze von 25 Jahren erreicht hatte, wurde die Bewilligung des
Kindergelds aufgehoben.
Die Mutter legte eine Studienbescheinigung ihres Kindes vor und informierte
darüber, dass ihr Sohn inzwischen 24 Stunden pro Woche arbeite.
Die erst daraufhin vorgenommene Überprüfung der Kindergeldstelle ergab,
dass schon seit mehreren Jahren kein Anspruch auf Kindergeld
mehr bestand, da das Kind mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitete.
Die Familienkasse hob also rückwirkend die Kindergeldbewilligung auf
und forderte rund 9.910 Euro zurück. Die Mutter klagte gegen diese Entscheidung,
da sie die Familienkasse frühzeitig über die Arbeitszeit und
das Studium informiert hatte.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied zugunsten der Mutter. Zwar
bestätigte das Gericht, dass für den Sohn aufgrund des Teilzeitstudiums
und der parallelen Erwerbstätigkeit von über 20 Stunden wöchentlich
kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand. Dennoch durfte die Familienkasse
den ursprünglichen Kindergeldbescheid nicht einfach aufheben.
Der Grund: Die Familienkasse war frühzeitig darüber informiert worden,
dass der Sohn mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitete. Auch hätte sie
bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennen können, dass es sich um ein
Teilzeitstudium handelte. Da sie ihrer Pflicht zur Überprüfung nicht
nachgekommen war, durfte sie sich später nicht auf eine »Änderung der
Verhältnisse« berufen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung
des Kindergeldes lagen daher nicht vor (FG Düsseldorf, Urteil
vom 8. 3.2024, Az. 15 K 1957/23 Kg).
Eltern volljähriger Kinder sollten wissen:
Kindergeld kann auch nach einer abgeschlossenen Ausbildung gezahlt
werden, wenn sich das Kind in einer weiteren Ausbildung befindet.
Wird jedoch neben der Ausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche
gearbeitet, kann der Anspruch entfallen – insbesondere bei Teilzeitstudiengängen.
Entscheidend ist, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Weiterbildung
handelt. Letztere schließt Kindergeld bei umfangreicher
Erwerbstätigkeit in der Regel aus.
Selbst wenn kein Anspruch mehr besteht, darf die Familienkasse einen
einmal bewilligten Bescheid nicht ohne Weiteres rückwirkend
aufheben. Sie muss prüfen, ob sie alle relevanten Informationen
rechtzeitig erhalten hat.
Eltern, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und alle Änderungen
rechtzeitig mitteilen, können sich auf den Vertrauensschutz berufen.
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