Kindergeld: Keine Auszahlung an nicht bedürftiges Kind

In der Regel wird das Kindergeld einem Elternteil ausgezahlt. In Ausnahmefällen
ist jedoch eine Direktzahlung an ein volljähriges Kind gemäß §
74 Abs. 1 EStG möglich. Dies setzt voraus, dass der betreffende Elternteil
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder diese nicht
erfüllen kann, also keinen Unterhalt leistet. Ist das Kind hingegen nicht
unterhaltsbedürftig, beispielsweise aufgrund ausreichender eigener Einkünfte
während einer Ausbildung, besteht kein Anspruch auf Abzweigung
des Kindergeldes.
Im vorliegenden Fall beantragte der volljährige Sohn der Klägerin die
Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst. Die Familienkasse entsprach
diesem Antrag, wogegen die Klägerin Einspruch erhob. Der Sohn
bezog im Rahmen seines dualen Studiums sowohl eine monatliche Bruttovergütung
als auch ein steuerfreies Stipendium und verfügte darüber
hinaus über zweckgebundenes Vermögen für Ausbildungszwecke. Von
der Klägerin wurde kein Unterhalt gezahlt.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass dem Sohn kein Anspruch auf direkte
Auszahlung des Kindergeldes zusteht. Eine Unterhaltspflicht der
Klägerin gegenüber ihrem Sohn bestand nicht, da dieser aufgrund ausreichender
eigener Mittel nicht unterhaltsbedürftig war. Folglich lag keine
Verletzung der Unterhaltspflicht vor und somit war die Voraussetzung
für eine Abzweigung nicht erfüllt.
BFH-Urteil vom 20.2.2025, III R 10/24

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