Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für 2 Tage
krank und nimmt an einer „Wild Night Ibiza Party“ teil, ist von einer
vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine fristlose
Kündigung kann dann gerechtfertigt sein.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassistentin
beschäftigt. Sie war für Samstag, den 02.07.2022, und Sonntag, den
03.07.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie
sich bei der Beklagten krank. In dieser Nacht fand im sog.
Schaukelkeller in Hennef die White Night Ibiza Party statt, auf der
Fotos von der feiernden Klägerin entstanden. Diese fanden sich beim
WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des
Partyveranstalters. Die Beklagte kündigte ihr daraufhin fristlos.
Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage.
Mit Urteil vom 16.12.2022 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage
ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der wichtige
Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung
getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe.
Für die Kammer stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage
ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und
ersichtlich bei bester Gesundheit an der White Night Ibiza Party
teilgenommen habe, während sie sich für die Dienste am 02.07. und
03.07.2022 gegenüber der Beklagten arbeitsunfähig meldete. Der
Beweiswert der AU-Bescheinigung sei damit erschüttert. Die
Erklärung der Klägerin sie habe an einer 2-tägigen psychischen
Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden
sei, glaubte das Gericht der Klägerin nicht. Die Kammer ging davon
aus, dass die Klägerin die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen.
Dies ergebe sich bereits aus ihren Einlassungen im Verfahren. So
habe sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber am
05.07.2022 mitgeteilt hat, sich wegen Grippesymptomen unwohl
und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren habe sie dann eine
2-tägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau einem
Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt
gewesen sei. Dies sei schlicht unglaubhaft.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann
Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 10.01.2023 zum Urteil 5 Ca
1200/22 vom 16.12.2022 (nrkr)