Kryptowährungen: Gewinne sind zu versteuern

Auf virtuelle Währungen oder so genannte Kryptowährungen, wie zum
Beispiel Bitcoin oder Ether, muss gegebenenfalls Einkommensteuer gezahlt
werden. Das ist laut Finanzministerium Baden-Württemberg beispielsweise
der Fall, wenn Kryptowährungen über die Börse gehandelt
und gewinnbringend verkauft werden.
Die Veräußerungsgewinne seien im Privatvermögen als sonstige Einkünfte
(so genannte private Veräußerungsgeschäfte«) anzugeben. Sie
würden besteuert, wenn zwischen An – und Verkauf weniger als ein Jahr
liegt und die Summe aller Gewinne, die in einem Jahr mit privaten Veräußerungsgeschäften
gemacht wurden, mehr als 599 Euro beträgt.
Eine Veräußerung liegt laut Finanzministerium auch dann vor, wenn mit
Kryptowährungen bezahlt wird – zum Beispiel eine Dienstleistung oder
der Kauf einer anderen Kryptowährung – oder sie in reguläre staatliche
Währungen getauscht werden. Wenn es sich bei der Kryptowährung um
Betriebsvermögen handelt, werde die Veräußerung ebenfalls besteuert.
Hierbei werde – nach allgemeinen Grundsätzen – die Differenz zwischen
Verkaufspreis und Buchwert angesetzt.
Das Bundesfinanzministerium habe zur einkommensteuerrechtlichen
Behandlung von Kryptowährungen und damit zusammenhängenden
Sachverhalten (Blockerstellung, Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops,
Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte)
im Mai 2022 ein Schreiben herausgegeben. Dieses
diene als Leitfaden für die Bürger sowie Unternehmen und schaffe damit
Rechtssicherheit, so das Finanzministerium Baden-Württemberg. Bei
den Finanzämtern findet das Schreiben bundesweit Anwendung.

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