Kryptowerte: Schreiben zur Besteuerung aktualisiert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Schreiben vom
06.03.2025 Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter
Kryptowerte ergänzt. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler
(BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Der bisherige Begriff „virtuelle Währungen und sonstige Token“ sei abgelöst
worden. Zu den konkreten Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und
Aufzeichnungspflichten gehörten detaillierte Vorgaben zur Erstellung
von Transaktionsübersichten sowie die Anforderungen an Steuerreports,
um eine ordnungsgemäße Dokumentation sicherzustellen.
Beim Claiming von Kryptowerten, etwa durch passives Staking, erfolge
eine Vereinfachung: Der Anschaffungszeitpunkt werde nun mit dem Einbuchungszeitpunkt
in der Wallet gleichgesetzt. Das erleichtere die praktische
Handhabung, so der BdSt. Die Bewertung von Kryptowerten werde
zwischen sekundengenauen und Tageskursen unterschieden.
Hinsichtlich Hard Forks stelle das Schreiben klar, dass diese im Privatvermögen
nicht unmittelbar zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Allerdings
könnten Veräußerungsgewinne steuerbar sein, wenn die neu
entstandenen Coins innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft
werden. Bei Airdrops hänge die steuerliche Behandlung davon ab, ob eine
Gegenleistung erbracht wurde: Liegt eine solche vor, seien die bezogenen
Token als sonstige Einkünfte zu erfassen. Ohne Gegenleistung
könne stattdessen eine Schenkung vorliegen.
Nicht geregelt bleiben laut BdSt weiterhin Non-Fungible Tokens (NFTs)
und Liquidity-Mining-Erträge. Allerdings habe das BMF angekündigt, diese
Themen in Zukunft schrittweise zu ergänzen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 09.05.2025

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