Längeres Studium im Ausland kann Kindergeldanspruch aushebeln

Studiert ein an sich kindergeldberechtigtes Kind längere Zeit im

außereuropäischen Ausland, so kann dies dem Kindergeldanspruch

entgegenstehen. Der Anspruch besteht dann nicht mehr, wenn das

Kind seinen inländischen Wohnsitz aufgibt, ohne einen diesem

gleichgestellten Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum

Beispiel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu haben. Der

Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt im Fall eines in Australien

studierenden Kindes entschieden, wann von einer entsprechenden

Aufgabe des inländischen Wohnsitzes auszugehen ist.

Danach behält ein Kind ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu

Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland zu bleiben,

seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei,

wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der

ausbildungsfreien Zeit nutzt.

Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten

überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, sei im Regelfall auf das

Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den

Inlandsaufenthalt spielten bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle.

Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres

fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit

in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spreche dies für eine

Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt

und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder

Studienjahres.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.06.2023, III R 11/21

Termin vereinbaren

Montag – Donnerstag
8 -12 und 13 – 17 Uhr
Freitag 8 – 12 Uhr