Der Bundestag hat die so genannte Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert.
Die Mietpreisbremse begrenzt in ausgewiesenen Gebieten den
Anstieg der Miete bei der Neuvermietung einer Wohnung. Die Regelung
war zuletzt bis zum 31.12.2025 befristet.
Für den entsprechenden Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD (BT-Drs.
21/322) stimmte am 26.06.2025 auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Die AfD stimmte gegen den zuvor im Rechtsausschuss noch in Teilen
geänderten Entwurf (BT-Drs. 21/631). Die Linke enthielt sich.
Die Verlängerung der Mietpreisbremse wird im Gesetz mit den weiter
stark ansteigenden Wiedervermietungsmieten in Ballungszentren begründet,
der Mietwohnungsmarkt sei weiterhin angespannt.
„Ein Auslaufen der Mietpreisbremse zum 31.12.2025 würde zu einem
Anstieg der Wiedervermietungsmieten führen, die in der Gesamtschau
mit den hohen Energiekosten und dem gestiegenen allgemeinen Preisniveau
insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen und zunehmend
auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien
mit Kindern, aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängen
können“, heißt es weiter.
Die Mietpreisbremse ist in § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt.
Sie erlaubt es den Landesregierungen, „Gebiete mit angespannten
Wohnungsmärkten“ per Rechtsverordnung auszuweisen. Als angespannt
gilt ein Wohnungsmarkt demnach, wenn die ausreichende Versorgung
der Bevölkerung „zu angemessenen Bedingungen besonders
gefährdet ist“. Dies ist laut Norm etwa der Fall, wenn die Miete in dem
betroffenen Gebiet deutlich stärker steigt als im bundesweiten Durchschnitt
oder die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten
Durchschnitt deutlich übersteigt.
In diesen Gebieten darf die Miete bei einer Neuvermietung zu Beginn
laut Gesetz höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete
liegen. Abweichungen von dieser Regelung greifen etwa nach einer
umfassenden Modernisierung oder wenn die bisherige Miete bereits
über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Höhe lag. Gänzlich ausgenommen
von der Regelung sind Wohnungen, die nach dem
01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurden.
Deutscher Bundestag, PM vom 26.06.2025
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