Eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung
einer Wohnung liegt nicht vor, wenn die Wohnung vor der Veräußerung
an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof
(BFH) entschieden.
Die miteinander verheirateten Ehegatten überließen eine ihnen gehörende
Wohnung unentgeltlich an die Mutter der Frau. Nach deren Ableben
veräußerten sie die Wohnung und machten für den hieraus erzielten
Gewinn eine Steuerbefreiung wegen einer Selbstnutzung geltend.
Dem ist der BFH entgegengetreten. Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes seien Gewinne aus Grundstücksverkäufen
grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig,
wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren
stattfinden. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei einer
Selbstnutzung der Immobilie greife nur dann ein, wenn die Immobilie
vom Steuerpflichtigen selbst oder einem uterhaltsberechtigten volljährigen
Kind bewohnt wird. Keine Selbstnutzung liege dagegen vor,
wenn eine Wohnung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2023, IX R 13/23
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