Pickup im Betriebsvermögen: Bei Eignung zum Privatgebrauch spricht Anscheinsbeweis für Privatnutzung

Im Betriebsvermögen des Klägers befindet sich ein Pickup. Der Bundesfinanzhof
(BFH) hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt die festzusetzende
Einkommensteuer zu Recht gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz
1 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Berücksichtigung zusätzlicher
Entnahmen in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises des
Pickups erhöht hat.
Der BFH hat dies bejaht. Er hob eine anders lautende Entscheidung des
Finanzgerichts (FG) auf, nach der der Pickup möglicherweise nicht privat
genutzt und der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung als erschüttert
angesehen wurde. Denn das FG habe keine tragfähige Tatsachengrundlage
für die Annahme eines atypischen Geschehensablaufs festgestellt.
Der BFH stellte klar, dass Fahrzeuge, die typischerweise zum privaten
Gebrauch geeignet sind und für Privatfahrten zur Verfügung stehen, regelmäßig
auch privat genutzt werden. Der Anscheinsbeweis könne nur
durch substantiierten Vortrag und Nachweis von Umständen, die eine
ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben, erschüttert
werden.
Im vorliegenden Fall sei der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet gewesen
und habe außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten zur Verfügung
gestanden. Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, sei die Ein-Prozent-
Regelung anzuwenden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2025, III R 34/22

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