Streit um Grabstätte der Eltern: Generalvollmacht gibt alleiniges Recht zu Totenfürsorge

Wer von seinen Eltern für den Fall, dass diese versterben, mit der
Bestattung beauftragt wird, erlangt dadurch im Zweifel ein
umfassendes Recht zur Totenfürsorge. Dies betrifft auch die Frage, wo
die Eltern ihre letzte Ruhestätte finden sollen. Geschwister sind dann
von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Das hat das Landgericht
(LG) Frankenthal in einem Rechtsstreit zwischen zwei Brüdern
entschieden, die uneins darüber sind, wo die Urnen ihrer Eltern
beigesetzt sein sollen.
Der Fall betraf ein Elternpaar aus Ludwigshafen mit rumänischen
Wurzeln. Dieses hatte einem ihrer beiden Söhne zu Lebzeiten eine
notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod
hinauswirken sollte. Diese enthielt unter anderem den Auftrag an den
Sohn, die Bestattung durchzuführen. Nach dem Tod der Eltern ließ
dieser die beiden Urnen in einem Gräberfeld in Rumänien beisetzen.
Damit war der andere Sohn nicht einverstanden. Er behauptet, dies
habe nicht dem Willen der Eltern entsprochen. und beantragte, den
Bruder zu verurteilen, die Urnen nach Deutschland umzubetten.
Das LG sieht keinen Anspruch des nicht bevollmächtigten Bruders, auf
die letzte Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen. Durch die
Generalvollmacht sei dieses Recht ausschließlich nur einem der
beiden Brüder übertragen worden. Diese Vollmacht regele nicht nur
die Frage der Bestattungskosten. Dem beauftragten Sohn sei vielmehr
ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge übertragen worden. Er
könne also auch bestimmen, wo das Grab liegen und wie es aussehen
solle.
Demgegenüber sei der nicht berechtigte Bruder von jedem Einfluss
und jeglicher Kontrolle ausgeschlossen. Das sei nur ausnahmsweise
anders, wenn die gewählte Form der Beisetzung als Verstoß gegen
das allgemeine Sittlichkeits- und Pietätsempfinden aufgefasst werden
könne oder etwa die Grabinschrift bestimmte Angehörige
herabwürdige. Das sei hier nicht der Fall.
Auch war das LG nicht davon überzeugt, dass die Wahl des
Bestattungsortes gegen den Willen der Verstorbenen verstoße.
Vielmehr bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das verstorbene
Elternpaar tatsächlich in Ludwigshafen und nicht in Rumänien habe
beigesetzt werden wollen. Zudem stelle jede Umbettung eine
Störung der Totenruhe dar, die in Deutschland besonders geschützt
und deshalb nur ausnahmsweise zulässig sei.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 26.05.2023, 8 O 282/22,
rechtskräftig

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