Systemwechsel beim Vorsteuerabzug: Bayern für Mindest-Vorlaufzeit von einem Jahr

Die europarechtlichen Vorgaben zum Vorsteuerabzug erfordern einen
Systemwechsel im deutschen Umsatzsteuerrecht, der vom Bundesgesetzgeber
umzusetzen ist. Darauf müssten sich die Unternehmen mit
ausreichender Vorlaufzeit einstellen können,
fordert Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU).
Bayern setze sich daher im Rahmen der Umsetzung auf
Bundesebene für eine Mindest-Vorlaufzeit von einem Jahr ein.
Für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs habe es bislang nach deutschem
Steuerrecht keine Rolle gespielt, ob das Unternehmen nach vereinbarten
Entgelten (Sollversteuerung) oder nach den tatsächlich vereinnahmten
Entgelten (Istversteuerung) besteuert wird, erläutert das Finanzministerium.
Ist die Leistung erbracht und liegt eine Rechnung vor, so sei
aktuell bereits ein Vorsteuerabzug möglich – eine vorherige Rechnungsbezahlung
sei nicht notwendig.
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes sei eine Anpassung
des bundesgesetzlichen Umsatzsteuerrechts notwendig. Nach EURecht
dürfe ein Auftraggeber die Vorsteuer erst abziehen, wenn beim
leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer entstanden ist. Bei leistenden
Unternehmen, denen eine Istversteuerung gestattet wurde, wozu
laut bayerischem Finanzministerium viele kleine und nicht buchführungspflichtige
Unternehmen gehören, entstehe die Umsatzsteuer nicht
schon bei Leistungserbringung, sondern erst mit tatsächlichem Zahlungseingang.
Dies habe zur Folge, dass die Auftraggeberseite in diesen
Fällen die Vorsteuerbeträge erst nach Bezahlung der Leistung geltend
machen kann.
Die notwendige Gesetzesänderung im Bundesrecht erfordere bei Unternehmen
damit Anpassungen der Rechnungen, gegebenenfalls auch der
Rechnungssoftware sowie der Abrechnungs- und Buchhaltungsprogramme
und nicht zuletzt der tatsächlichen Abläufe in einem Gesamtumfang.
Das mache eine Vorlaufzeit dringend nötig, meint das Finanzministerium
Bayern.
Finanzministerium Bayern, PM vom 18.03.2024

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