Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank: Streit um Übernahmeangebot für Aktien geht in die nächste Runde

Der Streit um die Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank
und – damit verbunden – um die Höhe des Übernahmeangebots, das
die Deutsche Bank Aktionären der Postbank gemacht hat, geht in die
nächste Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verfahren
jeweils an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die
Berufungsgerichte hatten zuvor die Klagen der Aktionäre abgewiesen.
Die Kläger der beiden Verfahren hielten Aktien der Postbank. Die
beklagte Deutsche Bank veröffentlichte am 07.10.2010 ein
Übernahmeangebot nach § 29 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (WpÜG) zum Preis von 25 Euro je Aktie, das die
Kläger annahmen. Diese meinen, die Beklagte hätte 57,25 Euro je
Aktie als angemessene Gegenleistung anbieten müssen und verlangen
Zahlung des Differenzbetrags.
Die Deutsche Bank schloss am 12.09.2008 mit der Deutschen Post
einen Vertrag („Ursprungsvertrag“) über den Erwerb einer
Minderheitsbeteiligung an der Postbank von 29,75 Prozent zum Preis
von 57,25 Euro pro Aktie. Zusätzlich wurden wechselseitige Optionen
über Aktienpakete in Höhe von 18 Prozent (Erwerbsoption zu 55 Euro
je Aktie) beziehungsweise 20,25 Prozent plus einer Aktie
(Veräußerungsoption zu 42,80 Euro je Aktie) vereinbart. Nachdem
Deutsche Bank und Deutsche Post Ende Dezember 2008 aufgrund
veränderter Marktbedingungen zunächst vereinbart hatten, den
Vollzug der ursprünglichen Erwerbsvereinbarung zu verschieben,
schlossen sie am 14.01.2009 eine Nachtragsvereinbarung, nach der
der Erwerb der Postbank in drei Schritten erfolgen sollte.
Zunächst sollte die Deutsche Bank 50 Millionen Aktien (22,9 Prozent
des Grundkapitals der Postbank) zum Preis von 23,92 Euro je Aktie
erwerben, sodann 60 Millionen Aktien (27,4 Prozent des
Grundkapitals) über eine Pflichtumtauschanleihe mit Fälligkeit zum
25.02.2012 zum Preis von 45,45 Euro je Aktie und schließlich
26.417.432 Aktien (12,1 Prozent des Grundkapitals) aufgrund
wechselseitiger Optionen (48,85 Euro je Aktie für die Erwerbsoption
und 49,42 Euro je Aktie für die Verkaufsoption). Die Optionen
sollten zwischen dem 28.02.2012 und dem 25.02.2013 ausgeübt
werden können. Die Deutsche Post verpfändete im Dezember 2008
und Januar 2009 Aktien der Postbank an die Beklagte, um deren
Ansprüche aus den getroffenen Vereinbarungen und einer von der
Beklagten geleisteten Sicherheit in Höhe von 3,1 Milliarden Euro zu
sichern.
Die Kläger meinen, die Deutsche Bank hätte schon aufgrund des
Ursprungsvertrags ein Pflichtangebot zu einem Preis von 57,25 Euro
pro Aktie veröffentlichen müssen, weil dieser Vertrag zu einem
Kontrollerwerb der Beklagten gemäß § 29 Absatz 2 WpÜG geführt
habe.
In beiden Verfahren hatten die Klagen in der Berufungsinstanz
keinen Erfolg. Der BGH hat auf die Revisionen der Kläger die
Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen. Die
Kläger könnten einen Anspruch auf weitere Zahlung haben, wenn die
Beklagte bereits aufgrund der zwischen dem 12.09.2008 bis Ende
Februar 2009 geschlossenen Vereinbarungen verpflichtet gewesen
wäre, den Aktionären der Deutschen Postbank AG ein Pflichtangebot
nach § 35 Absatz 2 WpÜG zu unterbreiten. Dafür, so der BGH,
komme es darauf an, ob die Beklagte die Schwelle von mindestens
30 Prozent der Stimmrechte an der Postbank aufgrund der
Zurechnung von Stimmrechten aus den von der Deutschen Post
gehaltenen Aktien gemäß § 30 WpÜG überschritt. Die den
Berufungsurteilen zugrunde liegende Beurteilung, dass die
Voraussetzungen für eine Zurechnung von Stimmrechten nicht
vorliegen, halte in einigen Punkten einer rechtlichen Prüfung nicht
stand.

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