Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer: Was es ab 2025 zu beachten gibt

Auf den Berufsstand der Steuerberater kommen viele Neuerungen zu.
Aus Sicht des Steuerrechtsausschusses des Deutschen Steuerberaterverbandes
(DStV) sind die Änderungen bei § 19 Umsatzsteuergesetz
(UStG) für die kleinen und mittleren Kanzleien besonders relevant, also
die Neufassung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung.
Umsätze von inländischen Unternehmern seien zukünftig steuerfrei,
wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro
(bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr
100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet.
Bei den neuen Grenzbeträgen handele es sich um Netto-Grenzen, bisher
seien diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet gewesen.
Für die Praxis sei besonders einschneidend, dass es zukünftig nicht
mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten
des oberen Grenzwertes ankommt, so der DStV. Damit brauche es zwar
keine Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr. Im Gegenzug
könne der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig
nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er
die obere Umsatzgrenze überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit
hin zur Regelbesteuerung trete zukünftig unterjährig ein, wenn der
Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt.
Der DStV-Steuerrechtsausschuss empfiehlt daher allen Kleinunternehmern
und deren steuerlichen Beratern, zukünftig die Umsatzentwicklung
genau im Blick zu behalten. Denn bereits der Umsatz, mit dem der
Grenzwert von 100.000 Euro überschritten wird, unterliege der Regelbesteuerung.
Kleinunternehmer sollten nicht versäumen, diesen Umsatz
zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abzurechnen. Aus
Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses ist fraglich, ab wann nach Überschreitung
des Grenzwertes erstmalig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung
abzugeben ist. Grundsätzlich sollte hier eine quartalsweise Voranmeldung
abzugeben sein. Eine zeitnahe Klarstellung durch Bund und
Länder sei wünschenswert.
Bisher hätten Unternehmen bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung
auf die Kleinunternehmerregelung verzichten können, führt der
DStV weiter aus. Die Neufassung sehe vor, dass der Verzicht bis Ende Februar
des übernächsten Kalenderjahres, das auf den Besteuerungszeitraum
folgt, erklärt werden kann. Damit möchte der Gesetzgeber grundsätzlich
einen Gleichlauf mit der Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung
für Unternehmer erreichen, die einen Steuerberater beauftragen.
Sodann geht der DStV auf das JStG 2024 ein: Mit diesem werde ein neuer
§ 34a in die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung eingeführt. Dieser
ermögliche Unternehmern, die die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer
in Anspruch nehmen, vereinfachte Rechnungen auszustellen. Dies
beinhalte auch eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer
E-Rechnung. Kleinunternehmer seien demnach immer berechtigt, eine
sonstige Rechnung (Papier, pdf, Word, et cetera) auszustellen.
Weiter hätten Unternehmer die Kleinunternehmerregelung bisher nur
für inländische Umsätze anwenden können, so der DStV. Zukünftig sei
dies auch für Umsätze innerhalb des Gemeinschaftsgebietes möglich.
Voraussetzung: Der im Gemeinschaftsgebiet erzielte Gesamtumsatz
dürfe sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Jahr 100.000
Euro nicht überschritten haben. Daneben müsse der Ansässigkeitsstaat
eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilen. Damit einher
gehe jedoch die bürokratische Pflicht, eine quartalsweise Umsatzmeldung
abzugeben.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 03.12.2024

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