Untervermietung über Internetportal kann unzulässige Fremdenbeherbergung sein

Eine kurzfrequentierte Untervermietung von Wohnraum über ein
Internetportal kann trotz Vorgabe einer Mindestnutzungsdauer eine
genehmigungspflichtige Fremdenbeherbergung darstellen. Dies hat
das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden.
Der Betroffene mietete eine baurechtlich als Wohnraum genehmigte
Dreizimmerwohnung in Frankfurt am Main an, um sie
weiterzuvermieten. Zwischen April 2019 und August 2020 vermietete
der Betroffene, der die Wohnung auf einem Internetportal samt
Ausstattung für einen Mindestaufenthalt von 30 Tagen anbot, diese
bei zwölf Gelegenheiten an Dritte. Die jeweilige Mietzeit betrug
zwischen wenigen Tagen und vier Monaten. Der Betroffene verfügt
über keine baurechtliche Genehmigung zur Fremdenbeherbergung.
Das AG Frankfurt am Main verurteilte ihn wegen vorsätzlicher
Änderung der Nutzung einer Wohnung ohne Genehmigung in
Tateinheit mit vorsätzlicher Nutzung von Wohnraum zur
Fremdenbeherbergung zu einer Geldbuße von 44.000 Euro. Für die
Frage der Abgrenzung einer zulässigen Wohnvermietung von einer
genehmigungspflichtigen Fremdenbeherbergung komme es darauf an,
ob das konkrete Nutzungskonzept auf die Verlegung des
Lebensmittelpunktes durch den Mieter ausgelegt sei. Dagegen
spreche im konkreten Fall bereits die Bewerbung auf einem
Internetportal, das (jedenfalls auch) der Vermittlung von Wohnraum
zu Urlaubszwecken dient, die ausschließliche Überlassung mit
vollständiger Einrichtung, die hohe Wechselfrequenz der Mieter und
deren vergleichsweise kurze Nutzungsdauer, die in der Hälfte der Fälle
schon die vom Betroffenen selbst festgelegte Mindestdauer nicht
erreicht habe.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2023, 940 OWi
862 Js 45753/22, nicht rechtskräftig

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