- Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde beschlossen, dass im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können.
- Inzwischen wurde die Frist für die steuerfreie Sonderzahlung per Gesetz bis zum 31.03.2022 verlängert.
- Die Gewährung der steuerfreien Sonderzahlung ist jedoch nicht von einer direkten Betroffenheit durch die Corona-Krise abhängig, gilt also für jeden Beschäftigten unabhängig davon, in welcher Branche dieser tätig ist.
- Wichtig ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und der Grund für die Zahlung im Lohnkonto aufgezeichnet wird.
Hinweis:
Wurde die Sonderzahlung bisher nicht oder nicht in voller Höhe ausgeschöpft, ist nun noch genug Zeit, diese erstmalig zu gewähren
oder bis zum Gesamtbetrag von 1.500,00 € aufzustocken.