Verlängerung bei steuerfreien Corona-Sonderzahlungen

  • Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde beschlossen, dass im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können.
  • Inzwischen wurde die Frist für die steuerfreie Sonderzahlung per Gesetz bis zum 31.03.2022 verlängert.

 

  • Die Gewährung der steuerfreien Sonderzahlung ist jedoch nicht von einer direkten Betroffenheit durch die Corona-Krise abhängig, gilt also für jeden Beschäftigten unabhängig davon, in welcher Branche dieser tätig ist.
  • Wichtig ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und der Grund für die Zahlung im Lohnkonto aufgezeichnet wird.

 

Hinweis:

Wurde die Sonderzahlung bisher nicht oder nicht in voller Höhe ausgeschöpft, ist nun noch genug Zeit, diese erstmalig zu gewähren
oder bis zum Gesamtbetrag von 1.500,00 € aufzustocken.

 

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Freitag 8 – 12 Uhr