Ein Steuerbescheid kann stets geändert werden kann, wenn elektronisch
übermittelte Daten an das Finanzamt übermittelt werden – auch,
wenn der Inhalt der Daten dem Finanzamt bereits bekannt war, so der
Bundesfinanzhof (BFH).
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar eine korrekte Steuererklärung
abgegeben. Darin hatten es auch seine Renteneinkünfte zutreffend
erklärt. Das Finanzamt erließ allerdings einen Einkommensteuerbescheid,
in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren. Später erhielt es
auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers
von der Höhe der Renteneinkünfte Kenntnis.
Daraufhin änderte es den Einkommensteuerbescheid zulasten der Eheleute
und setzte erstmals die Renteneinkünfte an. Sowohl das Finanzgericht
als auch nun der BFH haben diese Handhabung bestätigt.
In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids
-sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen –
nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren,
etwa bei einem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid
oder nachträglich bekanntgewordene Tatsachen). Diese Voraussetzungen
waren im Streitfall nicht erfüllt, da das Finanzamt die Rente
trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid
außer Ansatz gelassen hatte.
Weil aber im Zuge der Digitalisierung auch die Finanzämter immer mehr
besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege erhalten, hat
der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b der Abgabenordnung
(AO) geschaffen. Danach kann ein Steuerbescheid geändert
werden, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die
bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere, insbesondere
einschränkende Voraussetzungen enthalte diese Norm nicht,
betont der BFH. Daher sei eine auf § 175b AO gestützte Änderung auch
dann vorzunehmen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen
zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies habe sich hier zugunsten des Finanzamtes
ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des
Steuerpflichtigen gelten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22
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