Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Weg

2025 ist gestartet. Damit laufen in vielen Unternehmen auch die alljährlichen
Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie
Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr in den Verhandlungstopf
geworfen werden. Spielraum für eine Lohnerhöhung gebe
es dennoch, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Das bestätige
auch das Bundesfinanzministerium (BMF).
Bis Ende 2024 hätten Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialgabenfrei
auszahlen können, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern.
Vielfach sei der Betrag statt via Einmalzahlung über zwei Jahre
gestreckt und auf eine monatliche Auszahlung von 125 Euro heruntergebrochen
worden, erläutert der DStV. Dieser Baustein falle nun weg. Was
bleibt, sei die Frage, ob der Bruttoarbeitslohn nunmehr so angehoben
werden kann, dass Beschäftigte möglichst nicht schlechter dastehen als
in den letzten 24 Monaten.
In den FAQ des BMF zur Inflationsausgleichsprämie finde sich unter Ziffer
5a) der ausdrückliche Hinweis: „Die Steuerbefreiung findet auf dauerhafte
Lohnerhöhungen keine Anwendung, da der Sinn und Zweck der
Regelung darin besteht, Sonderleistungen zu begünstigen.“ Diese Formulierung
führt laut DStV vielfach zu Unsicherheiten. Insbesondere stehe
die Befürchtung im Raum, dass Leistungen der Inflationsausgleichsprämie
aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der
Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden könnten.
Um diese Bedenken auszuräumen, habe der DStV vorm Jahreswechsel
noch einmal konkret beim BMF nachgehakt. In seinem Antwortschreiben
an den DStV bestätige das BMF die Unschädlichkeit von der Inflationsausgleichsprämie
anschließenden Lohnerhöhungen unter folgender
Prämisse:
„Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr.
11c EStG – in welcher Form auch immer – vom Arbeitgeber gezahlt wurde,
sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf
einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes
gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen
Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob
Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach
vereinbart werden.“
Zudem werde unter Ziffer 5b) der FAQ dargelegt, dass es für die Steuerfreiheit
auch unschädlich sei, wenn die Inflationsausgleichsprämie im
Zusammenhang beziehungsweise in Kombination mit einer dauerhaften
Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
wurde. Im zugehörigen Beispiel sei dies nochmals für den Fall dargestellt,
dass im Monat nach Zahlung einer IAP eine – der Höhe nach
gleiche – Gehaltserhöhung gezahlt wird, die ebenfalls mit Inflationsgesichtspunkten
begründet wird.
Diesem klaren Wortlaut stehe auch § 8 Absatz 4 Nr. 4 Einkommensteuergesetz
nicht entgegen, so das BMF abschließend.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 08.01.2025

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