AfA von Gebäuden nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer: BMF informiert über Voraussetzungen und Nachweismethoden

In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das

Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Absetzung für Abnutzung

(AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Das Ministerium nimmt dabei zunächst auf ein Urteil des

Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28.07.2021 Bezug, nach dem

Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG auf eine

kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder

Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung

des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus

Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (zum Beispiel

technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche

Nutzungsbeschränkungen) möglich sind (IX R 25/19).

Sodann geht das BMF auf die Grundsätze ein, die für die –

ausnahmsweise mögliche – Inanspruchnahme der AfA nach der

kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gelten. Es stellt klar, dass es für

die für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines

Rechtfertigungsgrundes bedarf und geht auf mögliche

Rechtfertigungsgründe ein. Auch werden die maßgeblichen Kriterien

für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

dargestellt und Methoden ihres Nachweises aufgeführt.

Das vollständige Schreiben steht auf den Seiten des BMF

(www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zur Verfügung. Es

ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf

alle offenen Fälle anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.02.2023, IV C 3 – S

2196/22/10006 :005

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