Auf Krankengeld entfallende Rentenversicherungsbeiträge nicht abziehbar

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, nicht steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Arbeitslohn und Krankengeld erhalten, wobei vom Krankengeld Rentenversicherungsbeiträge einbehalten wurden. Der Beklagte behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf jedoch sowohl das Krankengeld als auch die Rentenversicherungsbeiträge dem Progressionsvorbehalt. Die Klägerin forderte in ihrer Klage den Abzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 2a EStG oder alternativ im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Das Gericht lehnte die Klage ab, da die Beiträge ausschließlich mit dem steuerfreien Krankengeld in Verbindung standen und nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug auslösten. Eine steuermindernde Berücksichtigung sei gesetzlich nicht vorgesehen.

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