Besonderes Kirchgeld: Festsetzung auch bei eigenen Einkünften des kirchenangehörigen Ehegatten rechtens

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass ein besonderes Kirchgeld auch dann festgesetzt werden kann, wenn der kirchenangehörige Ehegatte eigene Einkünfte hat. Dieses besondere Kirchgeld wird unter Berücksichtigung der gemeinsamen Einkünfte beider Ehegatten als eine Art Mindestkirchensteuer erhoben. Das FG befand dies als verfassungsrechtlich unbedenklich, da Religionsgemeinschaften im Rahmen ihres Besteuerungsrechts verschiedene Maßstäbe verwenden dürfen. Der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten, orientiert am gemeinsamen Einkommen, dient als Bemessungsgrundlage, da der tatsächliche Aufwand schwer zu ermitteln ist.

Die Erhebung am gemeinsamen Einkommen ist eine Typisierung, die auf historischen Unterhaltsrechtsgründen basiert. Es wird betont, dass dies keine unzulässige Haushaltsbesteuerung darstellt, auch wenn dadurch das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten mittelbar einbezogen wird. Selbst wenn der kirchenangehörige Ehegatte eigenes Einkommen hat, kann die Kircheneinkommensteuer am Maßstab des gemeinsamen Einkommens gemessen werden. Das Ziel ist die Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unabhängig vom Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten.

Das FG sieht auch keine gleichheitsrechtlichen Probleme, wenn verheiratete Steuerpflichtige im Vergleich zu nicht-verheirateten mit gleichem Einkommen höhere Kirchensteuern zahlen. Die Möglichkeit der Einzelveranlagung steht jedem Ehegatten frei, um die Kirchensteuer allein nach seinem eigenen Einkommen zu berechnen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Vorteile der Zusammenveranlagung in der Einkommensteuer und der Einzelveranlagung in der Kirchensteuer zu gewähren.

 

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