Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Mieter von Einzimmerwohnungen das Recht haben, ihre Wohnung unterzuvermieten, sofern sie den Gewahrsam am Wohnraum nicht vollständig aufgeben. Ein konkreter Fall betraf einen Mieter, der während eines beruflichen Auslandsaufenthalts seine Einzimmerwohnung untervermieten wollte. Der Vermieter lehnte dies ab, aber der Mieter klagte erfolgreich auf Gestattung der Untervermietung an eine bestimmte Person. Der BGH betonte, dass die gesetzliche Regelung (§ 553 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) keine quantitativen oder qualitativen Anforderungen an den verbleibenden Anteil des Wohnraums für den Mieter festlegt. Daher könne ein Teil des Wohnraums auch in einer Einzimmerwohnung an einen Dritten überlassen werden. Der Mieterschutz und das Ziel der Regelung gelten auch für Mieter von Einzimmerwohnungen, insbesondere während vorübergehender Abwesenheiten, um den Wohnraum zu erhalten.