Energiepauschale

Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale (EPP) beträgt einmalig 300 €. Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland, die im Jahr 2022 ein Erwerbseinkommen erzielt haben. Dies umfasst Arbeitnehmer sowie Selbständige. Rentner und Beamtenpensionäre erhielten die EPP zunächst nicht.

Rentner erhalten nunmehr über die Rentenversicherung eine Einmalzahlung i.H.v. 300 € zum 01.12.2022. Studenten sowie Fachschüler erhalten eine Einmalzahlung von 200 €. Aktuell wird noch beraten, wie die Auszahlung erfolgen soll.

Arbeitnehmern wurde die EPP vom Arbeitgeber im September 2022 mit der Lohnabrechnung ausgezahlt. Bei einer quartalsweisen Lohnsteuermeldung konnte der Arbeitgeber die EPP im Oktober 2022 auszahlen und bei einer Jahresmeldung auf die Auszahlung verzichten.

Hinweis: Im letzteren Fall erhalten Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung 2022.

Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, für die die Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für das dritte Quartal 2022 festgesetzt wurde, wird diese Festsetzung seitens des Finanzamts um die EPP gemindert neu festgesetzt. Die EPP ist einkommensteuerpflichtig sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei den Gewinneinkünften. Auch die Einmalzahlung für Rentner ist steuerpflichtig.

Kinderbonus

Familien erhalten für jedes Kind, ergänzend zum Kindergeld, einen Einmalbonus i.H.v. 100 € von der Familienkasse ausgezahlt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 2022 (und nicht nur für den Monat Juli 2022) ein Anspruch auf Kindergeld bestand.

Die Zahlungen sind ab Juli 2022 erfolgt. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag im Rahmen der Günstigerprüfung in der Einkommensteuererklärung 2022 angerechnet.

Termin vereinbaren

Montag – Donnerstag
8 -12 und 13 – 17 Uhr
Freitag 8 – 12 Uhr