Energiepreispauschale: Kann durch Abgabe der Einkommensteuererklärung geltend zu machen sein

Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom
Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen
des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung
geltend zu machen. Kommt das Finanzamt der Festsetzung
der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung
eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden. Dies
stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Er führt aus, dass auf die Energiepreispauschale nach § 120 Absatz 1
Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die für Steuervergütungen geltenden
Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Ansprüche auf
Steuervergütungen seien gegenüber dem Finanzamt und nicht gegenüber
dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Zur Festsetzung der Energiepreispauschale bedürfe es folglich der Abgabe
einer Einkommensteuererklärung gegenüber dem (Wohnsitz-) Finanzamt,
so der BFH weiter. Nur soweit das Finanzamt der Festsetzung
der Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
nicht nachkommt, könne der Steuerpflichtige diese nach Durchführung
eines Vorverfahrens (§ 44 Finanzgerichtsordnung – FGO) vor
dem nach § 38 Absatz 1 FGO örtlich zuständigen Finanzgericht erstreiten.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.02.2024, VI S 24/23

Termin vereinbaren

Montag – Donnerstag
8 -12 und 13 – 17 Uhr
Freitag 8 – 12 Uhr