Erblasser hinterzog Steuern: Verjährung beginnt nicht mit dem Erbfall erneut

In dem vorliegenden Fall ging es um die Hinterziehung von Steuern durch die Eltern der Kläger, die bereits Schwarzgelder in der Schweiz und in Liechtenstein erworben hatten, ohne sie zu versteuern. Der Vater des Klägers hatte das Vermögen in eine Liechtensteiner Stiftung überführt, um Steuerzahlungen zu umgehen, wobei die Kinder über diese Gestaltung informiert waren. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2007 änderten die Kinder nichts an diesem Konstrukt und erhielten weiterhin Auszahlungen aus dem Stiftungsvermögen.

Erst im Jahr 2014 gaben die Kinder eine Selbstanzeige ab und erklärten die Einkünfte ab dem Jahr 2002. Das Finanzamt begann daraufhin rückwirkend Steuern für die Jahre 1995 bis 2001 festzusetzen, wobei die Sachbearbeiter annahmen, dass die Verjährung mit dem Tod des Vaters gehemmt wurde und erneut mit einer Frist von zehn Jahren begann.

Die Erben widersprachen dieser Interpretation und klagten erfolglos vor dem Finanzgericht. Schließlich entschied der Bundesfinanzhof zu ihren Gunsten. Die Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern beträgt gemäß § 169 Abs. 2 AO zehn Jahre und wird weder durch den Tod des Steuerhinterziehers unterbrochen noch beendet. Die Erben treten in die Rechtsnachfolge ein und haften für die hinterzogenen Steuern des Erblassers.

Allerdings konnten die Erben trotzdem nicht ohne erhebliche Steuernachzahlungen davonkommen. Die Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern beträgt zwar zehn Jahre, beginnt jedoch erst im Jahr der Hinterziehungshandlung des Steuerpflichtigen. Zudem kann die Frist nicht ablaufen, solange Untersuchungen der Steuerfahndung im Gange sind. Da der Erblasser die unrichtigen Steuererklärungen erst später abgegeben hatte, war die Verjährungsfrist bei Beginn der Fahndungsmaßnahmen im Jahr 2014 noch nicht abgelaufen. Somit konnten auch im Jahr 2016 noch wirksame Steuerbescheide erlassen werden.

Insgesamt bestätigte das Urteil des Bundesfinanzhofs, dass die Verjährung für hinterzogene Steuern erst mit Ablauf der zehnjährigen Frist ab der Hinterziehungshandlung beginnt und nicht durch den Tod des Steuerhinterziehers gehemmt wird. Dies führte dazu, dass die Erben trotz der Verjährungsdiskussion Steuern nachzahlen mussten.

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