Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung verlängert

Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2018 ist eine Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland für Zwecke der Grundsteuer notwendig. Der Gesetzgeber hat hierauf 2019 mit dem Grundsteuer-Reformgesetz reagiert. Demnach soll ab dem Jahr 2025 die Grundsteuer erstmals nach den neuen Regelungen festgesetzt werden. In einem ersten Schritt ist dafür die Bewertung der Grundstücke auf die Wertverhältnisse des 01.01.2022 notwendig. Hierzu gibt es ein einheitliches Bundesmodell zur Bewertung, allerdings können die Bundesländer auch eigene Modelle verwenden. Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Hessen und Hamburg haben hier eigene Modelle, die in der Tendenz etwas einfacher ausgestaltet sind. Das Saarland und Sachsen verwenden das Bundesmodell mit Abweichungen.

Die erforderlichen Grundsteuererklärungen waren ursprünglich bis zum 31.10.2022 abzugeben. Die Frist wurde nun einmalig auf den 31.01.2023 als letztmöglichen Abgabezeitpunkt verlängert. Bei verspäteter Abgabe drohen Zwangsgelder.

Hinweis: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung vom 10.05.2022 darüber hinaus eine Fristverlängerung für die Abgabe der Feststellungserklärungen für von der Grundsteuer befreite Grundstücke bis zum 30.04.2024 gewährt.

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