Gesundheitsförderung: Nebenkosten sind nicht steuerfrei

Arbeitgeber bieten oft gesundheitsfördernde Leistungen für ihre Mitarbeiter an. Laut dem Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt können diese entweder im eigenbetrieblichen Interesse, als steuerfreier Arbeitslohn nach § 3 Nr. 34 EStG oder als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen werden.

Bis Ende 2018 waren zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung bis 500 Euro pro Jahr steuerfrei, sofern sie bestimmte sozialversicherungsrechtliche Anforderungen erfüllten.
Seit 2019 wurde diese Steuerfreiheit auf 600 Euro erhöht, wobei nun ein Zertifizierungserfordernis für Präventionskurse und betriebliche Gesundheitsförderungen gilt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste entscheiden, ob auch unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen im Zusammenhang mit Präventionsleistungen steuerfrei sind. In einem Fall bot eine Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern „Gesundheitstage“ an, die über ein Wochenende in einem Ferienzentrum stattfanden. Die teilnehmenden Mitarbeiter zahlten einen Eigenanteil, der Rest wurde von der Arbeitgeberin übernommen. Das Finanzamt lehnte die Steuerfreiheit ab, während das Thüringer Finanzgericht (FG) zugunsten der Arbeitgeberin entschied, dass die Nebenleistungen steuerfrei seien, da sie untrennbar zur Hauptmaßnahme gehörten.

Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf. Er entschied, dass die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nicht steuerfrei seien, da sie weder den Gesundheitszustand der Mitarbeiter verbesserten noch als gesundheitsfördernd galten. Diese Entscheidung betrifft sowohl die Rechtslage bis Ende 2018 als auch die ab 2019 geltende Regelung. Demnach sind vom Arbeitgeber mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende Nebenleistungen grundsätzlich steuerpflichtig.

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