Gewerblich genutzte PV-Anlage unsachgemäß montiert: Für Schadensbeseitigung Vorsteuerabzugsrecht

Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch
genutzten Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) das Dach eines zu
eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem
Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen
Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu. Dies
stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Die weitere auch eigenen Wohnzwecken dienende Nutzung des
Hausdachs sei für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht
maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung
hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil
verschafft wird. Denn es liefe dem Grundsatz der Neutralität der
Mehrwertsteuer zuwider, wenn ein Steuerpflichtiger für Ausgaben,
die für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden,
deshalb die Mehrwertsteuer tragen müsste, weil einem Dritten durch
diese Ausgaben ein nebensächlicher Vorteil entsteht, wie dies zum
Beispiel der Fall wäre, wenn der Kläger die PV-Anlage auf einem
angemieteten Hausdach betrieben hätte und dieses hierbei
beschädigt worden wäre. Für den Privatbereich des Unternehmers
kann laut BFH insoweit nichts anderes gelten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2022, XI R 16/21

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