Information zur Entgeltumwandlung

Zum 01.01.2022 tritt die nächste und letzte Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft.

 

Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die Einführung eines Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung, sofern durch diese Sozialversicherungsbeiträge gespart werden.

 

Mit dieser Stufe werden dann auch bestehende Versicherungsverträge in die Förderung einbezogen, bei denen bisher kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wurde. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt 15 % des Umwandlungsbetrags.

 

Der bisher an den Versicherer gezahlte Beitrag bleibt unverändert.
Sofern Sozialversicherungsbeiträge gespart werden, wird der Umwandlungsbetrag reduziert, so dass der reduzierte Umwandlungsbetrag zusammen, mit dem sich darauf bemessenden Arbeitgeberzuschuss den vereinbarten Versicherungsbeitragen ergibt.

 

Sollte es zukünftig weitere verpflichtende Zuschüsse des Arbeitsgebers auf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage geben, dann wird der o.a. Arbeitgeberzuschuss darauf angerechnet.

 

Er wird nur so lange und soweit gewährt, wie der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Arbeitsentgelt hat und die Entgeltumwandlung besteht.

 

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zuschuss?

Grundsätzlich besteht Anspruch auf Zuschuss, sofern aufgrund der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Dies ist der Fall, wenn das sozialversicherungspflichtige Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (In 2022: jährlich 84.600 € (West), jährlich 81.000,00 € (Ost).

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