Steuerentlastung bei Homeoffice und Rentenbeiträgen, Anhebung von Pausch- und Freibeträgen – mit dem Jahressteuergesetz 2022 bringt die Bundesregierung steuerliche Verbesserungen auf den Weg. Bundestag und Bundesrat haben den Regelungen nun zugestimmt, wie die Bundesregierung meldet. Mit der Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale können Steuerpflichtige laut Bundesregierung dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit seien künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Bisher seien es 120 Tage mit jeweils fünf Euro gewesen. Die Regelung gelte auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Bereits ab 2023 statt ab 2025 würden Rentenbeiträge steuerlich voll berücksichtigt. Dies, so die Regierung, der erste Schritt, um die so genannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – sei in Arbeit. Diese Regelung werde etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten. Weiter werde der Arbeitnehmerpauschbetrag nochmals um 30 Euro ab 2023 angehoben. Beschäftigte könnten so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 Euro geltend machen. Erhöht werde auch der Sparer-Pauschbetrag von 801 auf 1.000 Euro pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 Euro ab 2023. Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werde um 252 Euro auf 4.260 Euro erhöht. Im Wohnungsneubau gebe es verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten. Dazu werde der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 01.07.2023 von zwei auf drei Prozent erhöht. Außerdem werde die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet. Auch komme ein verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik-Kleinanlagen. Das betreffe die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer, so die Bundesregierung. Weiter werde eine Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld geschaffen. Das Design des Klimagelds sei nicht im Jahressteuergesetz geregelt. Eine EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags werde mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt. Dadurch könnten in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden. Weiter enthalten seien Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden.
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