Jahressteuergesetz 2024: Vom Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes
(JStG 2024) beschlossen. Das Gesetz sieht wesentliche Maßnahmen
vor, um zum Beispiel den Abbau von Bürokratie voranzutreiben
oder die Digitalisierung zu beschleunigen.

Mit dem Gesetz werde der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der
sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben
hat, aufgegriffen, erläutert das Bundesfinanzministerium (BMF). Dies betreffe
insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs.

Daneben bestehe ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen,
Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund vorangegangener
Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Gesetz enthalte
dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander
verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter
hätten.

Das BMF hebt unter anderem folgende Maßnahmen hervor:

  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 Einkommensteuergesetz
    – EStG)Diese Regelung solle die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets
    vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung werde
    eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden
    sowie Anwendungsvorbehalte würden überwunden. Zudem diene
    die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung
    einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern.

    Arbeitgeber erhielten durch die Regelung die Möglichkeit, die Lohnsteuer
    auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen
    in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem
    Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 Prozent zu erheben, soweit
    das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
    gewährt wird.

  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten
    Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten
    Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile et cetera)
    wird laut BMF auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen
    erweitert. Damit werde ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen
    und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren
    zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig könnten danach
    nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden,
    wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden,
    sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen
    werden.
  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige
    PersonenDie bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung
    von vergünstigtem Wohnraum werde gesetzlich kodifiziert, in
    der Sache verbessert und damit attraktiver sowie bürokratieärmer ausgestaltet.
    Insbesondere werde die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben,
    um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu
    können.
  • Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 Biersteuergesetz,
    §§ 41, 51 Biersteuerverordnung)Die Maßnahmen beinhalten nach Angaben des BMF die Abschaffung der
    Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von
    2 hl auf 5 hl Bier. Sie sollen den Bürokratieaufwand für Bürger und den
    damit einhergehenden Verwaltungsaufwand reduzieren.

Darüber hinaus sind laut BMF folgende Regelungen beziehungsweise
Regelungsbereiche enthalten:

  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren
    zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 Körperschaftsteuergesetz)
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für
    Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf
    zehn Jahre
  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den
    Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a Abgabenordnung)
  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Absatz 6 und der §§ 13d
    und 28 Absatz 3 Erbschaftsteuergesetz
  • Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 Umsatzsteuergesetz
    – UStG)
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)
  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a Reisesicherungsfondsgesetz)
    Bundesfinanzministerium, PM vom 05.06.2024

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