Kombinierter Ehe- und Erbvertrag kann nicht mehr aus Verwahrung herausverlangt werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag, der in amtliche Verwahrung gegeben wurde, nicht mehr herausverlangt werden kann. Der gesetzliche Herausgabeanspruch nach § 2256 Absatz 2 BGB für Testamente ist für Erbverträge eingeschränkt, und eine Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn der Erbvertrag neben Verfügungen von Todes wegen weitere Regelungen enthält. Dies gilt auch, wenn der Erbvertrag später aufgehoben wurde.

Ein Ehepaar hatte 2011 einen notariellen Vertrag abgeschlossen, der einen Ehevertrag von 1988 änderte und einen Erbvertrag beinhaltete. Später erstellten sie ein gemeinschaftliches Testament, widerriefen den Erbvertrag von 2011 und gaben beide Urkunden in amtliche Verwahrung. Nach erfolglosen Versuchen, die Urkunden herauszubekommen, hoben sie die Verträge von 2011 und 2018 auf und beantragten erneut die Rückgabe der Urkunden. Das OLG entschied, dass der kombinierte Ehe- und Erbvertrag von 2011 nicht herausverlangt werden könne, auch wenn er unwirksam sei, da die Regelung dem Schutz der Originalurkunde diene, die auch ehevertragliche Regelungen enthalte. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Termin vereinbaren

Montag – Donnerstag
8 -12 und 13 – 17 Uhr
Freitag 8 – 12 Uhr